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   LG Berlin, 22.07.2021 - 67 S 59/21   

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https://dejure.org/2021,28491
LG Berlin, 22.07.2021 - 67 S 59/21 (https://dejure.org/2021,28491)
LG Berlin, Entscheidung vom 22.07.2021 - 67 S 59/21 (https://dejure.org/2021,28491)
LG Berlin, Entscheidung vom 22. Juli 2021 - 67 S 59/21 (https://dejure.org/2021,28491)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Anspruch auf Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung bei Mietermehrheit

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gebrauchsüberlassung bei Mietermehrheit: Nicht bei allen Mietern muss berechtigtes Interesse vorliegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anspruch auf Untervermietungserlaubnis bei Mietermehrheit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch der Mietermehrheit auf Erlaubnis der Untervermietung erfordert Vorliegen eines berechtigten Interesses nur bei einem Mieter - Berechtigtes Interesse muss nicht bei allen Mietern vorliegen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 1386
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 4/05

    Voraussetzungen der Erlaubnis zur Untervermietung

    Auszug aus LG Berlin, 22.07.2021 - 67 S 59/21
    Als berechtigtes Interesse i.S.d. 553 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedes nach Vertragsschluss entstehende Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, NJW 2006, 1200, juris Tz. 8; Kammer, Urt. v. 9. April 2015 - 67 S 28/15, WuM 2015, 421, juris Tz. 9; Emmerich, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2021, § 553 Rz. 4).
  • LG Berlin, 09.04.2015 - 67 S 28/15

    Wohnraummiete: Auslegung einer befristeten Untermieterlaubnis; Abmahnung wegen

    Auszug aus LG Berlin, 22.07.2021 - 67 S 59/21
    Als berechtigtes Interesse i.S.d. 553 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedes nach Vertragsschluss entstehende Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, NJW 2006, 1200, juris Tz. 8; Kammer, Urt. v. 9. April 2015 - 67 S 28/15, WuM 2015, 421, juris Tz. 9; Emmerich, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2021, § 553 Rz. 4).
  • AG Berlin-Mitte, 17.03.2021 - 9 C 341/20

    Erlaubnis zur Untervermietung einer Wohnung

    Auszug aus LG Berlin, 22.07.2021 - 67 S 59/21
    Auf die Berufung der Kläger wird das am 17. März 2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 9 C 341/20 - abgeändert.
  • LG Berlin II, 09.01.2024 - 67 S 184/23

    Anspruch auf Untervermietung nach Auszug eines Mitmieters?

    Denn der Anspruch einer Mietermehrheit auf Erteilung der Erlaubnis zur teilweisen Gebrauchsüberlassung der Mietsache an einen Dritten setzt nicht voraus, dass das dafür erforderliche berechtigte Interesse bei sämtlichen Mietern vorliegt; vielmehr reicht es aus, dass das berechtigte Interesse in der Person eines von mehreren Mietern gegeben ist (vgl. Kammer, Urt. v. 22. Juli 2021 - 67 S 59/21, WuM 2021, 616, beckonline Tz. 14 m.w.N.; Emmerich, in: BeckOGK BGB, Stand: 1. Oktober 2023, § 553 Rz. 8).
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